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Schulleiterwahl


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Landeselternrat Gesamtschule – 28.2.2009 - Workshop 3:
Gesetzliche Grundlagen und Durchführung der Schulleiterwahl
1) Rechtliche Grundlagen:
a) Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 SchulG)
(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung
der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen.
Aus den Bewerbungen werden der Schulkonferenz die geeigneten Personen benannt (§ 7 Landesbeamtengesetz); dabei sind unter Beachtung des im Ausschreibungsverfahren erstellten schulspezifischen Anforderungsprofils möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen.
Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule können benannt werden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben. Die oder der Vorsitzende der Schulkonferenz oder eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter hat das Recht zur Einsichtnahme in die Personal und Verwaltungsvorgänge, die der Benennung gemäß Satz 2 zugrunde liegen; § 102 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt.
(2) Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein
stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören. Die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen. Gleichfalls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an dem Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt, soweit erforderlich, geeignete Vertreterinnen und Vertreter.
(3) Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten
Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erlischt das Wahlrecht. § 66 Abs. 6 Satz 3 findet keine Anwendung. Das Wahlrecht erlischt ferner, wenn die Schulkonferenz nicht innerhalb von acht Wochen nach Aufforderung durch die Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag vorlegt. Die Frist kann in besonderen Ausnahmefällen verlängert werden. Die Ernennung erfolgt durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
§ 25 Abs. 2 bis 4 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung. Die dienstrechtlichen Vorschriften
bleiben unberührt.
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde holt die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern.
Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht noch einmal vorgeschlagen werden, wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert hat.
(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde ernennt die gewählte Bewerberin oder den gewählten Bewerber, sofern der Schulträger seine Zustimmung nicht gemäß Absatz 3 verweigert hat. Wird die Zustimmung auch zu einem zweiten Vorschlag verweigert, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung.
(6) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden
1. (…) wer
a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen
besitzt oder
b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung
in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden
kann;
(…)
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Darüber hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer
Schule erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur Führung, Organisation und Weiterentwicklung
einer Schule und zur pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung, Teamund
Konfliktfähigkeit sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen
Einrichtungen. (…)
(7) Die Wiederwahl der Schulleiterin oder des Schulleiters für eine zweite Amtsperiode von fünf Jahren
oder auf Lebenszeit gemäß § 25 b Landesbeamtengesetz erfolgt durch die Schulkonferenz; eine Stellenausschreibung
findet in diesen Fällen nicht statt. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Diese Regelungen gelten für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis entsprechend.
b) Landesbeamtengesetz (§§ 25, Abs. 2-4, 25 a und b, 102 LBG)
§ 25 Beförderung
(2) Vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung oder der letzten Beförderung darf der Beamte nicht
befördert werden (…).
(3) Vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für
die durch Rechtsverordnungen nach § 15 und § 187 Abs. 1 eine Dauer von mindestens drei Monaten
festzulegen ist, darf der Beamte nicht befördert werden. (…)
(4) Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen nicht übersprungen werden.
§ 25 a Leitende Funktion auf Probe
(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 8 wird zunächst im Beamtenverhältnis auf
Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine
Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten
eine leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit
angerechnet werden. Es ist nicht zulässig, die Probezeit zu verlängern.
§ 25 b Leitende Funktion auf Zeit
(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 wird im Beamtenverhältnis auf Zeit für
längstens zwei Amtszeiten übertragen. Eine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Zeiten, in denen dem Beamten
die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können bis zu einer Dauer von
höchstens zwei Jahren auf die erste Amtszeit angerechnet werden. Mit Ablauf der ersten Amtszeit ist
die Übertragung des Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, mit Ablauf
der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
übertragen werden.
§ 102 Personalakten - allgemein
(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter
Einsicht zu schützen. (…) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung
oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung
ein. (…)
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung
mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken
der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist (…).
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2) Das Kompetenzprofil von Schulleitung in NRW als Grundlage für die vorbereitende Qualifizierung
und das Eignungsfeststellungsverfahren
Bezug: § 61 Abs. 6 SchulG
Rd.Erl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW v. 17. Juni 2008: Handlungsfelder und
Schlüsselkompetenzen für das Leitungshandeln in eigenverantwortlichen Schulen in Nordrhein Westfalen
(Auszug)
Pädagogische Führung und Schulmanagement als zentrale Leitkategorien und umfassende
Rollenbeschreibung für Schulleitung
Das Leitbild einer modernen und professionellen Schulleitung umfasst die pädagogische Führung und
das Management von Schule. Durch diese Leitkategorien werden die Handlungsfelder und Schlüsselkompetenzen
konzeptionell zusammengeführt.
Pädagogische Führung kennzeichnet den kreativ-gestalterischen Aspekt der Leitungstätigkeit. Gute
Führung bindet alle in der Schule arbeitenden Menschen, d. h. Lehrkräfte, pädagogische und sozialpädagogische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Verwaltungspersonal, gezielt in den Arbeitsprozess
ein und fördert den Teamgeist. Alle sollen befähigt werden, die für die Umgestaltung und Weiterentwicklung
der Schule erforderlichen Schritte einzuleiten und konsequent voranzutreiben; die Qualitätsentwicklung
von Unterricht ist dabei insbesondere zu befördern. Sie sollen mental und emotional für
eine gemeinsame Zukunftsvorstellung von Schule gewonnen werden. Dazu gehört auch die Fähigkeit,
mit Widerständen umzugehen bzw. sie antizipierend aufzugreifen. Die Fähigkeit zu pädagogischer
Führung baut auf grundlegenden persönlichen und charakterlichen Eigenschaften auf.
Schulmanagement beschreibt den planerischen, analytischen und kommunikativen Aspekt des Leitungshandelns.
Gutes Management ist auf die optimale Gestaltung von Prozessabläufen in der Schule
ausgerichtet. Das komplexe System Schule soll zielgerichtet und ganzheitlich in einem Prozess dauerhafter
Entwicklung zu besserer Leistung geführt werden. Dabei geht es im Kern um das Schaffen von
Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Akteure eigenverantwortlich und selbstorganisiert handeln können. Schulmanagement umfasst alle Tätigkeiten und Vorgänge, die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich sind, z.B. die Fähigkeit systematisch vorzugehen, auftretende Probleme rational zu lösen und Entwicklungsprozesse zu optimieren.
Management und Pädagogische Führung müssen sich ergänzen. Um beide Elemente miteinander zu verbinden, sind sowohl Schlüsselkompetenzen als auch grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Wahrnehmung einer Leitungsrolle notwendig.
Führungsbezogene Handlungskompetenzen gemäß dem Curriculum der vorbereitenden
Qualifizierung und dem Eignungsfeststellungsverfahren:
Rollenklarheit, Kommunikations-, Innovations- und Managementfähigkeit
3) Voraussetzungen und Verfahren bei der Bewerbung um eine Schulleitungsfunktion:
Übergangsregelungen und Stand ab 1.8.2009
Bezug: § 61 Abs. 6 SchulG
RdErl.d.MSW v. 25.11.08 (BASS 21-01):
Ab 1.8.2009 können sich nur noch Personen für die Stelle einer Schulleiterin / eines Schulleiters bewerben,
die
a) eine (staatliche) vorbereitende Qualifizierung im Umfang von 104 Stunden nachweisen,
b) ihre Eignung in einem Assessmentcenter (Eignungsfeststellungsverfahren (EFV)) nachgewiesen
haben.
Für die Auswahlentscheidung der Schulkonferenz bleibt die dienstliche Beurteilung bindend. Verfahren:
a) Das EFV stellt die Eignung differenziert fest („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen.“ / „Die
Leistungen übertreffen die Anorderungen in besonderem Maße.“)
b) Die Schulleiterin / Der Schulleiter beurteilt die Bewerberin / den Bewerber in einem Leistungsbericht.
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c) Die Schulaufsicht erstellt die dienstliche Beurteilung nach Aktenlage. Bei Abweichungen zwischen
dem EFV und dem Leistungsbericht führt die Schulaufsicht mit der Bewerberin / dem Bewerber ein
schulfachliches Gespräch zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung.
d) Die dienstliche Beurteilung ist unverzüglich nach der Teilnahme an dem EFV und unabhängig von
der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt zu erstellen. Liegt eine dienstliche Beurteilung
mehr als drei Jahre zurück, muss das gesamte Beurteilungsverfahren einschließlich EFV und Leistungsbericht
wiederholt werden.
Übergangsregelungen:
1) Bewerberinnen und Bewerber sind auch ohne vorbereitende Qualifizierung und EFV zur Bewerbung
zugelassen, wenn eine geltende dienstliche Beurteilung (nicht älter als drei Jahre) vorliegt.
2) Alle Regelungen für die Beurteilung und die Auswahl gelten nur für Schulleiterinnen und Schulleiter.
Da die bisherigen Regelungen für die stellvertretende Schulleitung seit 2006 außer Kraft gesetzt
sind, besetzt die Schulaufsicht diese Positionen ohne Beteiligung der Schulkonfrenz und des Schulträgers.
4) Regelungen ohne Bestand vor Verwaltungs- und Verfassungsgerichten – Verfahrensklärungen
Bezug: § 61 Abs. 1 SchulG (Verwendungsbreite)
Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschlüsse 2 L 2145/07 und 2 L 2090/07 vom 15.2. und 20.2.2008):
„Hausbewerber“ können nicht mit der Begründung vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen
werden, sie seien bislang nur an einer Schule tätig gewesen. § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW verstoße
gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil sie von „Außenbewerbern“
einen derartigen Nachweis der Verwendungsbreite nicht verlange. Für diese Ungleichbehandlung
gebe es keinen hinreichenden sachlichen Grund. Denn die als gesetzliche Einstellungsvoraussetzung geforderte Tätigkeit an einer anderen Schule lasse nicht den Schluss auf eine allgemein größere Verwendungsbreite zu, da auch ein hausinterner Bewerber seine Verwendungsbreite durch die Wahrnehmung verschiedener Funktionen auch an ein und der selben Schule, etwa im Umfeld der Schulleitung, nachweisen könne.
Bezug: § 61 Abs. 4 und 5 SchulG (Nicht-Zustimmung durch den Schulträger)
Beschlüsse des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 7. August 2008 Az.: 6 B 942/08, 6 B
973/08 und 6 B 1090/08:
Zwei Schulträger verweigerten die Zustimmung zu einem Bewerber, der im Vergleich zu seinen Mitbewerbern
über die beste dienstliche Beurteilung verfügt. Aufgrund dieses Votums sah die Bezirksregierung
den Antragsteller nach dem Schulgesetz als ausgeschlossen an. Das OVG entschied, dass der
Antragsteller nicht aufgrund der Verweigerung der Zustimmung durch den Schulträger vom Auswahlverfahren
habe ausgeschlossen werden dürfen, weil dieses Votum gegen den verfassungsrechtlichen
Grundsatz der Bestenauslese verstoße.
Bezug: § 61 Abs. 2 SchulG (Wahl oder Nicht-Wahl durch die Schulkonferenz)
Antwort der Landesregierung auf eine kleine Anfrage (Landtagsdrucksache 14/6469 vom 28.3.2008):
3. Wie sieht das weitere Verfahren aus, wenn die Schulkonferenz einen Vorschlag der Schulaufsicht
ablehnt?
Im Sinne der Intention des § 61 SchulG soll in Fällen, in denen nach wiederholter Ausschreibung nur eine alleinige Bewerberin oder ein alleiniger Bewerber benannt werden konnte und durch die Schulkonferenz abgelehnt wurde, eine Stellenbesetzung mit dieser Bewerberin oder diesem Bewerber nicht stattfinden. Die Stellenausschreibung und der Wahlvorgang sind in einem solchen Fall zu wiederholen.
Wenn auch danach nur eine Bewerberin oder ein Bewerber vorhanden sein sollte und nicht die Mehrheit
der gesetzlichen Zahl der Stimmen der Schulkonferenz erreicht, ist das Bewerbungsverfahren
ergebnislos beendet. Die Schulaufsicht kann im Rahmen ihres Organisationsermessens entscheiden, ob die Stelle weiterhin im Ausschreibungsverfahren oder im Wege der Berücksichtigung von Versetzungsbewerberinnen und Versetzungsbewerbern besetzt werden soll. Von der Schulkonferenz abgelehnte Bewerberinnen oder Bewerber werden auch in dem weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt.
Bezug: § 61 Abs. 7 SchulG (Wiederwahl – Schulleitung als Amt auf Zeit)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (28.5.2008 - 2 BvL 11/07:
§ 25b des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Artikels I des Gesetzes vom 20. April 1999 (Nordrhein-Westfälisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 148) und in allen folgenden Fassungen ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Zur Begründung hat das BVerfG u.a. auf das Lebenszeitprinzip, das zu den hergebrachten Strukturprinzipien
des Berufsbeamtentums zählt, abgestellt und u.a. Folgendes ausgeführt:
„Dazu gehört auch und vor allem, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann, denn damit entfiele die Grundlage für seine
Unabhängigkeit . Die lebenslange Anstellung sichert dem Beamten persönliche Unabhängigkeit. Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit befähigen.
Der Beamte auf Zeit hat in seinem Führungsamt keine gesicherte Rechtsstellung. Über einen
Zeitraum von zehn Jahren, der beim höheren Dienst in der Regel etwa ein Viertel bis ein Drittel der
Lebensdienstzeit ausmacht, fehlt ihm die rechtliche Sicherheit, die ihm die für seine Amtsausübung erforderliche Unabhängigkeit geben soll. In der ersten Amtsperiode ist völlig ungewiss, ob er seine Position in Zukunft wird behalten können, auch wenn er den Anforderungen des Amts in vollem Umfang gerecht geworden ist. Der Beamte muss ständig befürchten, in sein vorheriges Amt, das ihm seine Lebenszeitstellung vermittelt, zurückgesetzt zu werden, mit allen damit verbundenen Nachteilen wie einer Gehaltseinbuße, versorgungsrechtlichen Nachteilen und einem  Ansehensverlust bei Kollegen, Untergebenen und in der Öffentlichkeit.“
Konsequenz des MSW (Kabinettentscheidung vom 9.9.2008):
Die bisherigen Führungsämter auf Zeit werden in den Katalog der Führungsämter auf Probe nach
§ 25 a LBG mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgenommen. Der Erfolg der Probezeit wird von der
Schulaufsicht in einem kurzen Vermerk festgestellt. Die Nichtbewährung ist durch den Dienstvorgesetzten
substantiiert darzulegen und nachzuweisen. Die Wiederwahl durch die Schulkonferenz entfällt
damit.
5) Dienstrechtliche Vorgaben für den Auswahlvorschlag durch die Schulaufsicht
Bezug: § 61 Abs. 1 SchulG („mindestens zwei geeignete Personen“), § 61 Abs. 3 SchulG („Die dienstrechtlichen
Vorschriften bleiben unberührt.“)
1. Grundsatz der Bestenauslese: Bewerber/innen mit einer schlechteren Beurteilung können nicht
ausgewählt werden.
2. Bei gleicher Beurteilung haben Vorrang
a) Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einem höheren Amt bewährt haben,
b) Frauen, bis die Frauenquote in Leitungspositionen der Quote der Beschäftigten entspricht,
c) Schwerbehinderte,
d) Bewerberinnen und Bewerber mit einem (deutlich) höheren Dienstalter.


als PDF downloadbar unter
http://www.ler-nrw.de/archiv/WS3_SL_Handout.pdf

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
14. Wahlperiode
Drucksache 14/6238
21.02.2008
Datum des Originals: 20.02.2008/Ausgegeben: 22.02.2008

Kleine Anfrage 2331der Abgeordneten Renate Hendricks und Elisabeth Koschorreck SPD
Wahl der Schulleiter – Was passiert, wenn die Schulkonferenz einen vorgeschlagenen Bewerber ablehnt?
Im neuen Schulgesetz von Nordrhein-Westfalen heißt es in § 61:
„Die obere Schulaufsicht schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung
der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen.“
Aus den eingegangenen Bewerbungen werden der erweiterten Schulkonferenz möglichst
zwei Personen zur Wahl vorgeschlagen. Die Schulkonferenz wählt aus der Gruppe der benannten
Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Der Schulträger kann mit Zweidrittelmehrheit
seines zuständigen Gremiums die Zustimmung zur Entscheidung der Schulkonferenz
verweigern.
An etlichen Schulen im Land wurde der Vorschlag der oberen Schulaufsicht für die Besetzung
der Schulleiterstelle von der Schulkonferenz abgelehnt.
Das Schulgesetz beinhaltet für diesen Fall keinen genauen Hinweis auf das weitere Vorgehen.
Es besagt lediglich in §61:
„Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen
erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, welche die beiden
höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt.“
Weiter heißt es:
„Der Schulträger kann die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit
des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus
den vorliegenden Bewerbungen vorlegen.“
Vielfach konnte der Schulkonferenz aber ohnehin nur ein Bewerber vorgeschlagen werden, weil die Bewerberdecke so dünn ist, dass von einer wirklichen Wahlmöglichkeit für viele Schulen nicht gesprochen werden kann.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/6238
2
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. An wie vielen Schulen hat die Schulkonferenz den Vorschlag der Schulaufsicht abgelehnt?
2. Mit welchen Begründungen an welchen Standorten wurden die Bewerber von der
Schulkonferenz abgelehnt?
3. Wie sieht das weitere Verfahren aus, wenn die Schulkonferenz einen Vorschlag der
Schulaufsicht ablehnt?
4. Welche Probleme hat es im Zusammenhang mit der Möglichkeit gegeben, dass der
Schulträger die Zustimmung zur Entscheidung der Schulkonferenz verweigert?
5. Welche Probleme sieht die Landesregierung bei der Besetzung von Schulleiterstellen
derzeit generell?
Renate Hendricks
Elisabeth Koschorreck


downloadbar unter:

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-6238.pdf



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